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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 47
Asylverfahren
(1) 1Die Entscheidung über einen Asylantrag hat für das Auslieferungsverfahren keine bindende Wirkung (§ 6 AsylG). 2Es besteht daher in der Regel kein Anlass, mit dem Auslieferungsverfahren bis zur Erledigung des Asylverfahrens innezuhalten. 3Im Auslieferungsverfahren ist die Frage der politischen Verfolgung und ihrer Auswirkung auf das Asylverfahren eigenständig zu beurteilen.
(2) 1Hat die verfolgte Person einen Asylantrag gestellt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 8 Absatz 2 AsylG. 2Sie bittet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ferner um Übermittlung der Tatsachen oder Beweismittel, die für die Frage einer politischen Verfolgung (§ 6 Absatz 2 IRG) erheblich sein können. 3Neben der Generalstaatsanwaltschaft kann das Bundesamt für Justiz nach Satz 1 unterrichten, wenn es Kenntnis von den an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermittelnden personenbezogenen Daten erlangt. 4Das Bundesamt für Justiz hat zu unterrichten, wenn über ein Auslieferungsersuchen abschließend ohne Beteiligung einer Generalstaatsanwaltschaft entschieden wird.
(3) Für in anderen Staaten anerkannte Flüchtlinge gilt Absatz 1 entsprechend.