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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 142
Genehmigung der ausländischen Regierung
(1) 1Eine deutsche Richterin oder Beamtin oder ein deutscher Richter oder Beamter darf an Amtshandlungen im Ausland nur mit vorheriger Genehmigung der ausländischen Regierung teilnehmen, sofern diese die Anwesenheit nicht generell gestattet hat. 2Ist die Genehmigung nicht von der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde eingeholt und der Richterin oder Beamtin oder dem Richter oder Beamten mitgeteilt worden, hat sie oder er sich vor Reiseantritt der Unterstützung der ersuchten Behörde oder der deutschen Auslandsvertretung zu bedienen.
(2) Ausländische Bedingungen und Wünsche sind stets genau zu beachten, auch wenn sie erst im Ausland durch eine ausländische Behörde mitgeteilt werden.