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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 199
Sicherungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme soll die Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung verwendet werden (Vordruck Nummer 46).
(2) 1Die zuständige deutsche Justizbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
a)
ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1, sowie
b)
eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert.
2Sofern sachdienlich, kann eine beglaubigte Mehrfertigung erwirkter richterlicher Beschlüsse nebst Übersetzung beigefügt werden.
(3) 1Wenn zugleich um Herausgabe ersucht wird, ist bei Verwendung der Bescheinigung nach Absatz 1 ein gesondertes Herausgabeersuchen nach Maßgabe von Nummer 114 beizufügen. 2In diesem Fall ist Feld h Nummer 2.1.1 der Bescheinigung nach Absatz 1 zu markieren.