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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 102
Voraussetzung und Durchführung
(1) 1Steht der endgültigen Auslieferung zur Verfolgung der Umstand entgegen, dass die verfolgte Person im Aufenthaltsstaat noch längere Zeit in Gewahrsam gehalten wird, kann zur Durchführung eines gegen diese anhängigen Strafverfahrens die vorübergehende Auslieferung mit der Verpflichtung der Rücklieferung – auch eines deutschen Staatsangehörigen nach Artikel 116 des Grundgesetzes – herbeigeführt werden. 2Dies gilt in der Regel auch, wenn völkerrechtliche Übereinkünfte eine vorübergehende Auslieferung nicht vorsehen.
(2) 1Das Ersuchen setzt voraus, dass ein Ersuchen um endgültige Auslieferung bereits gestellt worden ist oder gleichzeitig gestellt wird. 2Die vorübergehende Auslieferung wird in derselben Weise angeregt, erbeten und durchgeführt wie eine endgültige Auslieferung. 3Die Beifügung gesonderter Unterlagen ist nicht erforderlich.