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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 77
Vernehmung
(1) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen einschließlich solcher nach Absatz 2 sind durch Gerichte zu erledigen, soweit dies dem Ersuchen zu entnehmen ist.
(2) 1Ersuchen, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Video-/Telefonkonferenz gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. 2Zulässig ist die Video-/Telefonkonferenz gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (vgl. §§ 48 ff., 58a, 168e, 247a, 239 ff.). 3Soweit sich aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, gelten die folgenden Regeln:
a)
es muss das Einverständnis der zu vernehmenden Person vorliegen,
b)
die Sachleitung liegt bei den deutschen Justizbehörden,
c)
über die Vernehmung ist ein Protokoll, das zumindest den Gang und die Ergebnisse der Vernehmung wiedergibt und die wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich macht, aufzunehmen,
d)
etwaige Kosten für Herstellung und Betrieb der Verbindung sowie Dolmetscher und Sachverständige trägt der ersuchende Staat,
e)
die technischen Vorrichtungen werden gemäß Absprache der beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt.