Inhalt
(1) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen einschließlich solcher nach Absatz 2 sind durch Gerichte zu erledigen, soweit dies dem Ersuchen zu entnehmen ist.
(2) 1Ersuchen, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Video-/Telefonkonferenz gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. 2Zulässig ist die Video-/Telefonkonferenz gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (vgl. §§ 48 ff., 58a, 168e, 247a, 239 ff.). 3Soweit sich aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, gelten die folgenden Regeln:
- a)
-
es muss das Einverständnis der zu vernehmenden Person vorliegen,
- b)
-
die Sachleitung liegt bei den deutschen Justizbehörden,
- c)
-
über die Vernehmung ist ein Protokoll, das zumindest den Gang und die Ergebnisse der Vernehmung wiedergibt und die wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich macht, aufzunehmen,
- d)
-
etwaige Kosten für Herstellung und Betrieb der Verbindung sowie Dolmetscher und Sachverständige trägt der ersuchende Staat,
- e)
-
die technischen Vorrichtungen werden gemäß Absprache der beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt.