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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166b
Verfahrenseinleitung von Amts wegen
1Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt oder nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, hat die zuständige Staatsanwaltschaft das Vollstreckungshilfeverfahren nach den §§ 84a ff. IRG von Amts wegen einzuleiten. 2Gleiches gilt, wenn sie gemäß Nummer 158 Absatz 3 oder Nummer 159 Absatz 3 unterrichtet wurde.