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Nummer 189
Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern (§ 88f IRG)
(1) Kosten, die im Regelfall der hälftigen Teilung eines über 10 000 Euro liegenden Vollstreckungserlöses nach § 88f Satz 1 IRG ebenso wie Entschädigungsleistungen nicht vorab abgezogen werden dürfen, umfassen Gebühren und Auslagen einschließlich Vergütungs- und Entschädigungsleistungen nach dem JVEG.
(2) 1Eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG, für die Nummer 74b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt, kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Gegenseitigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe getroffen werden. 2Solche Gründe kommen beispielweise in Betracht bei
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außergewöhnlich hohen Kosten der Vollstreckung,
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Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat (§ 56a IRG),
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Kulturgütern, die nicht dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung unterliegen und
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entsprechender Praxis des ersuchenden Mitgliedstaats.
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