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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 189
Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern (§ 88f IRG)
(1) Kosten, die im Regelfall der hälftigen Teilung eines über 10 000 Euro liegenden Vollstreckungserlöses nach § 88f Satz 1 IRG ebenso wie Entschädigungsleistungen nicht vorab abgezogen werden dürfen, umfassen Gebühren und Auslagen einschließlich Vergütungs- und Entschädigungsleistungen nach dem JVEG.
(2) 1Eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG, für die Nummer 74b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt, kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Gegenseitigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe getroffen werden. 2Solche Gründe kommen beispielweise in Betracht bei
a)
außergewöhnlich hohen Kosten der Vollstreckung,
b)
Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat (§ 56a IRG),
c)
Kulturgütern, die nicht dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung unterliegen und
d)
entsprechender Praxis des ersuchenden Mitgliedstaats.