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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 74
Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 57 Absatz 6 IRG)
1Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, berichtet sie unverzüglich der obersten Justizbehörde. 2Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.