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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 155
Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften
1Dieser Abschnitt gilt für eingehende Auslieferungsersuchen aus einem Mitgliedstaat unabhängig davon, ob ein Europäischer Haftbefehl oder die in § 10 IRG genannten Unterlagen übermittelt werden. 2Eine in das Schengener Informationssystem (SIS II) eingestellte Ausschreibung nach Artikel 26 SIS II-Beschluss1 gilt als Europäischer Haftbefehl nach Maßgabe des § 83a Absatz 2 IRG.

1 [Amtl. Anm.:] Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).