Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 60
Durchlieferung (§§ 43 ff., 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung (§ 47 IRG)
(1) Soll eine verfolgte Person durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland durchgeliefert werden, gelten die Nummern 44, 47, 50 und 52 bis 56 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen entsprechend (vgl. auch Muster Nummern 10, 11).
(2) Ist die Ankündigung nach § 47 Absatz 1 IRG unterblieben, findet im Fall der unvorhergesehenen Zwischenlandung ein Auslieferungsverfahren statt.