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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 152
Stufensystem des § 1 Absatz 3 IRG bei eingehenden Ersuchen
Die Zulässigkeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens folgt aus völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder hilfsweise aus den Vorschriften des IRG zum Bereich der vertragslosen Rechtshilfe, soweit die Regelungen im Achten, Neunten oder Zehnten Teil des IRG nicht abschließend sind.