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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 36
Vorläufige Festnahme (§ 19 IRG)
(1) 1Jede Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16 IRG befugt, die verfolgte Person vorläufig festzunehmen. 2Anlass für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG kann z.B. eine Ausschreibung zur Festnahme in Fahndungshilfsmitteln oder das Geständnis der Person sein.
(2) 1Kann ein Ersuchen um vorläufige Festnahme nicht alsbald ausgeführt werden oder bestehen gegen die Ausführung Bedenken, ist das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen. 2Bis zu einer anderen Weisung ist gegebenenfalls die Fahndung fortzusetzen.
(3) Von einer vorläufigen Festnahme zur Vorbereitung der Auslieferung ist die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Der verfolgten Person ist unmittelbar nach Festnahme das Merkblatt über die Erklärung der Rechte bei Festnahme wegen Auslieferung (Muster Nummer 40b) in einer ihr verständlichen Sprache auszuhändigen.