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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 30
Prüfung und Weiterleitung
(1) 1Das Ersuchen, der Begleitbericht und gegebenenfalls das Begleitschreiben (vgl. die Nummern 11 und 12 Absatz 2, Muster Nummer 2, 2a) sowie die Übersetzungen (vgl. Nummer 14) sind von der ersuchenden Stelle der Prüfungsbehörde vorzulegen; eine Mehrfertigung der Unterlagen ist zu den Akten zu nehmen. 2Ist das Ersuchen zu beanstanden, gibt die Prüfungsbehörde es mit den erforderlichen Bemerkungen zurück. 3Ist es nicht zu beanstanden, vermerkt die Prüfungsbehörde dies auf dem Begleitbericht und leitet – sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist – die Unterlagen auf dem vorgeschriebenen Weg der Bewilligungsbehörde zu. 4Soweit im Verhältnis zu bestimmten Staaten (vgl. Länderteil) die Einschaltung besonderer Übermittlungsbehörden (z.B. der Generalstaatsanwaltschaft) vorgesehen ist, wird das Begleitschreiben von dieser Behörde gefertigt.
(2) 1Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Ersuchen auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg. 2Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben, kann das Ersuchen unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden, wenn die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat.
(3) Dem ausländischen Staat werden das Ersuchen, seine Anlagen und die Übersetzungen grundsätzlich in zweifacher Fertigung übermittelt.
(4) 1Können Ersuchen nicht auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt werden, so sind sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen
a)
im diplomatischen Geschäftsweg in sechsfacher Fertigung,
b)
im ministeriellen Geschäftsweg, soweit das Ersuchen von einem Bundesamt oder Bundesministerium weiterzuleiten ist, in vierfacher Fertigung und
c)
in den übrigen Fällen des ministeriellen Geschäftswegs in dreifacher Fertigung.
2Im konsularischen Geschäftsweg und in den Fällen des Absatz 2 Satz 2 sind die Unterlagen der deutschen Auslandsvertretung in dreifacher Fertigung zu übersenden. 3Übersetzungen sind in jedem Fall in zweifacher Fertigung beizufügen. 4Besonderheiten können sich bei Auslieferungs- und bei Vollstreckungshilfeersuchen ergeben (vgl. die Nummern 93, 93a, 112).
(5) Hat die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde das Ersuchen weitergeleitet und gehen die Erledigungsstücke nicht über sie ein, ist über die Erledigung zu berichten.