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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 115
Zustellung
(1) 1In dem Ersuchen um Zustellung sind außer den allgemein erforderlichen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) die Art des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. Ladung, Beschluss, Strafbefehl, Urteil) und die Person, der zugestellt werden soll, unter Angabe ihrer Anschrift zu bezeichnen. 2Enthalten die zuzustellenden Schriftstücke eine Sachverhaltsdarstellung, kann darauf Bezug genommen werden. 3Ferner ist die Bitte auszusprechen, amtlich zu bescheinigen, an welchem Tag, zu Händen welcher Person und in welcher Weise die Zustellung ausgeführt worden ist (vgl. Muster Nummer 31). 4Mehrsprachige Vordrucke für das Ersuchen und den Zustellungsnachweis können verwendet werden (vgl. Muster Nummer 31a, 31b). 5Hinsichtlich der Pflicht zur Beifügung einer Übersetzung zuzustellender Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache wird auf Nummer 181 RiStBV verwiesen.
(2) Einem Ersuchen um Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids ist eine Aufstellung des im Falle der Rechtskraft zu zahlenden Gesamtbetrags (Geldstrafe, Geldbuße, Kosten) beizufügen.
(3) Eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg kommt nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (z.B. Artikel 5 EU-RhÜbk 2000) dies zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. Länderteil).