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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 151a
Unterstützung durch das Europäische Polizeiamt (Europol)
1Das Europäische Polizeiamt (Europol) kann strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen. 2Die Zusammenarbeit erfolgt über das Bundeskriminalamt (§ 1 des Europol-Gesetzes, Nummer 6 RiVASt). 3Für die Vermittlung justizieller Rechtshilfeersuchen wird auf Nummer 123 Absatz 4 verwiesen.