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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 57
Vorübergehende Auslieferung (§ 37 IRG)
1Ein Ersuchen um vorübergehende Auslieferung wird von den Behörden bearbeitet, die für das Ersuchen um endgültige Auslieferung zuständig sind. 2Für das Verfahren gelten die Nummern 50 und 52 bis 55 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen.