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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 19a
Zuständigkeitskonzentration
(1) 1Sind bei Ersuchen um sonstige Rechtshilfe mehrere Bewilligungsbehörden zuständig, können sie zur Gewährleistung einer einheitlichen Sachbehandlung die Konzentration der Zuständigkeit für die Bewilligung bei einer Behörde vereinbaren. 2Maßgebend hierfür sind insbesondere Schwerpunkt der vorzunehmenden Handlungen, Vorbefassung, Wohnsitz der betroffenen Person.
(2) Dies gilt entsprechend für die Bestimmung einer zentralen Vornahmebehörde durch die Bewilligungsbehörde.