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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 41
Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls Festgenommenen (§ 21 IRG)
1Das Amtsgericht ordnet die Freilassung der festgenommenen Person nur dann an, wenn sich bei der Vernehmung ergibt, dass diese nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist, der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist (§ 21 Absatz 3 IRG). 2Im Übrigen gilt Nummer 40 entsprechend.