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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 76
Herausgabe (§ 66 IRG)
(1) 1Wird um Herausgabe von Gegenständen ersucht, veranlasst die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden (vgl. Nummer 75). 2Sie prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere, ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. 3Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft nicht selbst Bewilligungsbehörde, berichtet sie sodann über das Ergebnis ihrer Prüfungen und die von ihr ergriffenen Maßnahmen der Bewilligungsbehörde und wartet deren Entscheidung ab.
(3) Die Staatsanwaltschaft führt die bewilligte Herausgabe entsprechend Nummer 52 Absatz 1 durch.