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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166q
Berichtspflicht
Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung einer Überwachungsmaßnahme zur Vermeidung von Untersuchungshaft zu unterrichten.