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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 196
Dauer und Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen
(1) 1Die Bewilligungsbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer von Sicherstellungsmaßnahmen zu begrenzen. 2Zuvor ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Gegebenenfalls sind die Fristen des § 111b Absatz 3 StPO zu beachten und die ersuchende Behörde um ergänzende Informationen zum Verfahrensstand und zum Tatverdacht zu bitten, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Maßnahme vorliegen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen beabsichtigt ist.