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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 144
Eingehende Verfolgungsersuchen
(1) 1Die ersuchende Behörde ist, soweit der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist, über Einleitung und Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unterrichten. 2In den übrigen Fällen berichtet die Verfolgungsbehörde hierüber der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde. 3In beiden Fällen ist eine Mehrfertigung der verfahrensabschließenden Entscheidung beizufügen.
(2) Für fehlerhafte Zuleitungen gilt Nummer 17 entsprechend.
(3) Zur Verfügung gestellte Akten, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, wenn die ausländische Behörde darum gebeten hat.