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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 82
Durchbeförderung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeförderung zur Vollstreckung (§§ 64, 65 IRG)
1Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt den erforderlichen Haftbefehl des Oberlandesgerichts (§ 44 Absatz 1 IRG) und trifft nach Bewilligung der Rechtshilfe die weiteren Maßnahmen. 2Für die Durchführung gelten die Richtlinien des 3. Unterabschnitts entsprechend.