Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 23
Weitergabe nach der Erledigung des Ersuchens
(1) 1Nach der Erledigung leitet die Vornahmebehörde das Originalersuchen und die Erledigungsstücke mit einem Begleitbericht und gegebenenfalls mit einem Begleitschreiben (vgl. Nummer 11, Muster Nummer 1) der Prüfungsbehörde zu. 2Diese prüft, ob das Ersuchen vollständig und in einer für die Verwertung im Ausland geeigneten Weise erledigt worden ist. 3Ergeben sich dabei Mängel, sorgt sie dafür, dass diese behoben werden.
(2) 1Ist der unmittelbare oder der konsularische Geschäftsweg zugelassen, leitet die Prüfungsbehörde die Erledigungsstücke unter Beifügung des Originalersuchens mit dem Begleitschreiben der ersuchenden Behörde auf diesem Weg zu. 2In den anderen Fällen vermerkt sie auf dem Begleitbericht, dass die Erledigungsstücke geprüft worden sind und übersendet die Vorgänge der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Erledigungsstücke ohne Mehrfertigungen vorzulegen.