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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 192
Vereinbarung über eine Vollstreckung des Wertersatzes (§ 90 Absatz 3 IRG)
Die Vollstreckungsbehörde prüft erforderlichenfalls die Möglichkeit, mit der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats eine Einigung über eine Vollstreckung des Wertersatzes nach § 90 Absatz 3 IRG zu erzielen.