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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 46
Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren
1Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf die gesuchte Person bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 IRG für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden (§ 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes [ AufenthG]). 2Der obersten Justizbehörde ist vorab zu berichten. 3Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Ausländerbehörde die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens mit (§ 87 Absatz 4 AufenthG).