Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 129
Grundsätze
(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen im Ausland und die Aufgaben der Berufskonsularbeamtinnen und -beamten ergeben sich aus dem Konsulargesetz.
(2) Die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretungen bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach dem Ersten und dem Zweiten Teil.
(3) 1Darüber hinaus können die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Amtshandlungen erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist (vgl. Länderteil). 2Im Allgemeinen beschränkt sich die Befugnis zur Amtshilfe auf die Erteilung von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte; Zwangsmaßnahmen dürfen hierbei nicht angedroht oder getroffen werden. 3In diesen Fällen ist der Verkehr zwischen den Heimatbehörden und den Auslandsvertretungen kein zwischenstaatlicher, sondern ein innerstaatlicher Verkehr.