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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166m
Verfahrensbeginn
(1) 1Soll die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Überwachung der erteilten Auflagen und Weisungen einem Mitgliedstaat angetragen werden, in dem die verurteilte Person nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. 2Vor der Übertragung ist neben der verurteilten Person dem Gericht, das für die Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Zur Übertragung der Vollstreckung und Überwachung übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 53) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis, den oder die entsprechenden Beschlüsse über die Dauer der Bewährungszeit und die erteilten Auflagen und Weisungen.