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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 167
Unmittelbarer Dienstweg; aktenführende Behörde
1Das Bundesamt für Justiz ist die nationale Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Ersuchen nach Abschnitt 2 des Neunten Teils des IRG. 2Zugleich ist das Bundesamt für Justiz aktenführende Behörde für eingehende Ersuchen. 3Zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits sowie den Amtsgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten sowie den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder andererseits ist zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der unmittelbare Dienstweg einzuhalten. 4Berichts- und Beteiligungspflichten bleiben unberührt. 5Der Kontakt mit dem Bundesamt für Justiz kann auch per E-Mail aufgenommen werden, bei eingehenden Ersuchen unter der Anschrift rb-geld-eingehend@bfj.bund.de, bei ausgehenden Ersuchen unter der Anschrift rb-geld-ausgehend@bfj.bund.de.