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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 173
Besonderheiten bei Opferentschädigungen
(1) 1Wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IRG für vollstreckbar erklärt und umgewandelt wurde, teilt das Bundesamt für Justiz bei der Aktenübersendung nach Nummer 172 Absatz 2 zugleich mit, ob mit dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung nach § 87n Absatz 5 Satz 4 IRG getroffen wurde oder in Betracht kommt. 2Sobald möglich, informiert das Bundesamt für Justiz die Vollstreckungsbehörde über die vom ersuchenden Mitgliedstaat mitgeteilte Bankverbindung. 3Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen im Hinblick auf die Bankverbindung zu veranlassen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde veranlasst, dass ein Erlös auf das nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebene Konto überwiesen wird.