Inhalt
Nummer 109
Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 71 Absatz 4 IRG)
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 2 Absatz 1 ÜAG), stellt die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag an das Oberlandesgericht, über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat zu entscheiden (vgl. Muster Nummer 26).