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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 64
Vorbereitendes Verfahren
1Das Verfahren nach den §§ 50 ff. IRG beginnt erst mit dem Eingang eines förmlichen Ersuchens um Vollstreckungshilfe bei der Staatsanwaltschaft. 2Wird durch eine verurteilte Person oder in deren Auftrag bei einer deutschen Behörde Vollstreckungshilfe angeregt und kann diese nach § 48 IRG in Betracht kommen, ist der Vorgang der obersten Justizbehörde vorzulegen. 3Wenn aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Sanktion in Deutschland angezeigt erscheint, ist der obersten Justizbehörde zu berichten.