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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 15
Kosten der Rechtshilfe
(1) Kosten der Rechtshilfe werden unbeschadet der Regelung in besonderen Fällen (vgl. Nummer 77 und Nummer 77a) nur angefordert oder erstattet, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt oder der ausländische Staat auch seinerseits Erstattung verlangt.
(2) Die deutschen Kostenvorschriften sind in der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung enthalten.
(3) 1Kann von einer ausländischen Behörde die Erstattung der Kosten verlangt werden, sammelt die Vornahmebehörde die Belege und erstellt eine Kostenrechnung. 2Werden die Erledigungsstücke auf dem unmittelbaren oder auf dem konsularischen Geschäftsweg übersandt, ist in dem Begleitschreiben die ersuchende Behörde zu bitten, die in der beigefügten Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. 3In anderen Fällen ist die Kostenrechnung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen. 4Gehen die angeforderten Kosten nicht innerhalb von sechs Monaten ein, ist in den in Satz 2 genannten Fällen die ersuchende Behörde an die Begleichung zu erinnern; im Übrigen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. 5In allen Fällen ist zu berichten, wenn angeforderte Kosten innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden sind.
(4) Hinsichtlich der Kosten, die der ersuchende ausländische Staat nicht erstattet, findet ein Rückgriff auf andere Verwaltungen nicht statt.
(5) 1Kosten, die den deutschen Behörden durch die Inanspruchnahme von Rechtshilfe entstehen, fallen regelmäßig der Behörde zur Last, die das Ersuchen angeregt hat. 2Sind bei einer Einlieferung mehrere Justizverwaltungen beteiligt, gilt die Vereinbarung über die Kosten in Einlieferungssachen (abgedruckt im Anhang I Nummer 5).