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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 164
Zusicherung der Rücküberstellung
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat bei der Auslieferung die Zusicherung, dass die verfolgte Person nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf deren Wunsch zur weiteren Vollstreckung zurücküberstellt wird, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
“Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der geltenden Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27) zur weiteren Strafvollstreckung nach … zurücküberstellt wird.“
(2) Hat der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Rahmenbeschluss noch nicht umgesetzt, oder findet dieser keine Anwendung, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
“Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 zur weiteren Strafvollstreckung nach … zurücküberstellt wird.“
(3) Sofern der ersuchte Staat im Falle des Absatzes 2 eine Auslieferung ausdrücklich davon abhängig macht, dass er die gegen die verfolgte Person zu verhängende Strafe im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 vollstrecken kann, kann zusätzlich folgende Zusicherung abgegeben werden:
“Die Überstellung erfolgt bedingungsfrei, sodass gegebenenfalls das Umwandlungsverfahren nach Artikel 11 des vorbezeichneten Übereinkommens angewendet werden kann.“