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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 77a
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
(1) 1Ersuchen, die auf die Durchführung einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. 2Zulässig ist die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (§§ 100a, 100b, 101). 3Soweit sich aus einer Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt oder die Stellung von Bedingungen bei Übermittlung von Erledigungsstücken nicht ausreicht, muss die ausländische Behörde zusichern, dass
a)
die Voraussetzungen der Telefonüberwachung vorlägen, wenn diese im ersuchenden Staat durchgeführt werden müsste,
b)
die gewonnenen Erkenntnisse nur zur Aufklärung der in dem Ersuchen genannten Straftat(en) verwendet werden und
c)
die Überwachungsprotokolle vernichtet werden, sobald sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
4Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus die Zusicherung fordern, dass
d)
die Gegenseitigkeit verbürgt ist und
e)
der ersuchende Staat die Kosten der Maßnahme trägt.
5Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft gemäß § 101 StPO die Beteiligten von der Maßnahme zu unterrichten hat, sobald diese beendet ist und die Benachrichtigung ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit und von Leib und Leben einer Person möglich ist. 6Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist davon ausgegangen wird, dass eine Benachrichtigung erfolgen kann, falls nicht entgegenstehende Tatsachen vor Fristablauf mitgeteilt werden.
(2) 1Über die Erkenntnisse aus einer in einem deutschen Ermittlungsverfahren durchgeführten Telekommunikationsüberwachung kann unter den Voraussetzungen des § 59 IRG zusammenfassend Auskunft erteilt werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).
2Kopien der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, umfassende Vermerke über den Gesprächsinhalt oder der Aufzeichnungsbänder dürfen entsprechend den Voraussetzungen des Absatzes 1 herausgegeben werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).
(3) 1Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen (§§ 100g, 100h StPO) können unter den Voraussetzungen des § 66 IRG herausgegeben werden. 2Im Hinblick auf die sich aus § 101 StPO ergebende Benachrichtigungspflicht gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Wird eine zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk 2000) darüber unterrichtet, dass der ersuchende Staat Telekommunikationsverkehr einer Zielperson im Hoheitsgebiet Deutschlands überwacht, so beantragt sie unverzüglich beim Gericht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO vorliegen. 2Sollte über den Antrag nicht innerhalb der Frist von 96 Stunden entschieden werden, so verlangt sie eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20 Absatz 4a Ziffer iv EU-RhÜbk 2000.