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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 49
Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Absatz 2, § 42 IRG, Berichtspflichten
(1) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll des Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderer Umstände dennoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 Absatz 2 IRG) herbeizuführen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Im Falle des § 42 Absatz 1 IRG leitet die Generalstaatsanwaltschaft ihre Vorgänge mit einer Stellungnahme unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu und berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(3) Vor Stellung eines Antrags nach § 42 Absatz 1 IRG berichtet der Generalbundesanwalt bzw. die Generalstaatsanwaltschaft der vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.