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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 19
Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe
(1) Ein Rechtshilfeersuchen, das unmittelbar bei der Vornahmebehörde eingeht, ist unverzüglich der für die Bewilligung zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) 1Hat die Bewilligungsbehörde ein Ersuchen abgelehnt, berichtet sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde unter Beifügung einer Mehrfertigung des Ersuchens nachträglich. 2In besonderen Fällen im Sinne von Nummer 13 Absatz 1 ist vorab zu berichten und die Äußerung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde abzuwarten.
(3) Hält die Bewilligungsbehörde es für erforderlich, dass das Oberlandesgericht gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 IRG über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheidet, berichtet sie unter Beifügung des Ersuchens der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(4) Beschließt das Oberlandesgericht, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen (§ 61 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 IRG), leitet die Generalstaatsanwaltschaft die Vorgänge unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu; sie berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(5) Bei eingehenden Ersuchen, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betreffen, stellt die Bewilligungsbehörde die Beteiligung der Steuer- bzw. Zollfahndungsdienste sicher, es sei denn, es handelt sich um ein Zustellungs- oder Vollstreckungshilfeersuchen.