Inhalt
Nummer 166d
Unterrichtung des Urteilsstaates
1Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über:
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die Unauffindbarkeit der betroffenen Person im Vollstreckungsstaat,
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die endgültige Bewilligung oder Ablehnung der Vollstreckung,
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die Ermäßigung oder Umwandlung der Sanktion (§ 84g Absatz 4 oder Absatz 5 IRG),
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den Beginn und den Zeitraum der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung,
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die Flucht der verurteilten Person aus der Haft und
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den Abschluss der Vollstreckung.
2In den Fällen der Buchstaben b und c übersendet die Staatsanwaltschaft dem Urteilsstaat eine vollständige Entscheidungsausfertigung.