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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166d
Unterrichtung des Urteilsstaates
1Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über:
die Unauffindbarkeit der betroffenen Person im Vollstreckungsstaat,
die endgültige Bewilligung oder Ablehnung der Vollstreckung,
die Ermäßigung oder Umwandlung der Sanktion (§ 84g Absatz 4 oder Absatz 5 IRG),
den Beginn und den Zeitraum der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung,
die Flucht der verurteilten Person aus der Haft und
den Abschluss der Vollstreckung.
2In den Fällen der Buchstaben b und c übersendet die Staatsanwaltschaft dem Urteilsstaat eine vollständige Entscheidungsausfertigung.