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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 61
Deutsche Strafansprüche
1Hat die Generalstaatsanwaltschaft festgestellt, dass gegen die verfolgte Person im Inland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, benachrichtigt sie die Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde von dem Durchlieferungsersuchen, damit diese prüfen kann, ob die Anregung oder Stellung eines Auslieferungs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsersuchens veranlasst ist. 2Kommt ein solches Ersuchen in Betracht, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.