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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166f
Durchbeförderung
Erhält die Generalstaatsanwaltschaft ein Ersuchen zur Durchbeförderung zur Vollstreckung gemäß den §§ 84l ff. IRG, unterrichtet sie den Urteilsstaat unverzüglich, wenn die verurteilte Person anlässlich einer anderen Straftat verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.