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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 89
Beteiligung mehrerer Behörden
1Ist einer Behörde bekannt, dass gegen dieselbe verfolgte Person noch von einer anderen deutschen Behörde eine Strafverfolgung oder Vollstreckung betrieben wird, setzt sie sich mit dieser unverzüglich in Verbindung. 2Jede der beteiligten Behörden prüft unter Berücksichtigung des anderen Verfahrens und der Beschränkungen, die möglicherweise wegen des Grundsatzes der Spezialität eintreten können, selbstständig, ob die Auslieferung anzuregen ist. 3Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt sie der anderen Behörde mit.