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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 157
Ergänzung der Auslieferungsunterlagen
(1) 1Hält die Generalstaatsanwaltschaft über die übermittelten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens für erforderlich, so sind diese unter Gewährung einer angemessenen Frist auf dem unmittelbaren Geschäftsweg beim ersuchenden Mitgliedstaat anzufordern. 2Auf die Notwendigkeit der Beifügung von Übersetzungen ist gegebenenfalls (vgl. Länderteil) hinzuweisen. 3Liegt ein Europäischer Haftbefehl nur in elektronisch übermittelter Form vor und bestehen Zweifel an der Echtheit, die nicht auf andere geeignete Weise ausgeräumt werden können, soll der ersuchende Staat unverzüglich aufgefordert werden, das Original oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
(2) 1Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ersucht und fehlt eine den Voraussetzungen des § 83 Nummer 3 IRG genügende Erklärung, ist dem ersuchenden Staat unverzüglich und unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vervollständigung der Auslieferungsunterlagen zu geben. 2Dabei soll der ersuchende Staat zu einer Darstellung der Rechtsgrundlagen für ein neues Verfahren in Anwesenheit der verfolgten Person aufgefordert werden.