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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 185
Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 1 Satz 2 IRG)
1Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Ablehnungsgründe gemäß § 88c IRG stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer gemäß § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des im ersuchenden Mitgliedstaat getroffenen Erkenntnisses zu entscheiden. 2Der Antrag ist zu begründen, insbesondere auch die Entscheidung, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 IRG Gebrauch zu machen.