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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 68
Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 50, 54, 55 IRG, §§ 78a, b GVG)
1Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses zu entscheiden. 2Der Antrag ist zu begründen (vgl. Muster Nummer 13). 3Erweist sich die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung aus den in § 76 StGB genannten Gründen als nicht ausführbar oder als unzureichend, wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Ersuchen gemäß § 54 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 IRG zu stellen.