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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 132
Gebühren und Auslagen
Die bei der Erledigung von Amtshilfehandlungen anfallenden Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe der Auslandskostenverordnung auf Anforderung zu erstatten.