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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166
Allgemeines
(1) Sofern die Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage der §§ 84 ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen1 folgt, finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung.
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, Seite 27) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24).