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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 3
Leistung von Rechtshilfe
(1) 1Eine Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur, soweit sie durch eine völkerrechtliche Übereinkunft oder aufgrund eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union übernommen ist. 2Besteht keine Pflicht zur Rechtshilfe, ergibt sich aus dem Recht des ersuchten Staates, ob und inwieweit sie geleistet werden darf.
(2) 1Die einschlägigen deutschen Vorschriften enthält vor allem das IRG. 2Die wesentlichen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die Rahmenbeschlüsse und Hinweise auf das ausländische Recht sind in den Anhängen II (Länderteil) und III (Rahmenbeschlüsse) angeführt.