Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 169
Verfolgbarkeit im Inland (§ 87d Nummer 1 IRG)
(1) 1Kommt eine Ablehnung der Bewilligung eines Ersuchens nach § 87d Nummer 1 IRG in Betracht, setzt sich das Bundesamt für Justiz mit der für den Inlandstatort oder gleichgestellten Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ins Benehmen. 2Richtet sich die Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden im Sinne des JGG, wendet sich das Bundesamt für Justiz an die Staatsanwaltschaft oder an die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat verfolgbar ist und gegebenenfalls verfolgt werden soll1. 2Das Ergebnis der Prüfung teilt die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde dem Bundesamt für Justiz unter Angabe der wesentlichen Gründe mit, um dem Bundesamt für Justiz die Ausübung des Ermessens nach § 87d Nummer 1 IRG zu ermöglichen.
(3) Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde über seine Entscheidung nach § 87d Nummer 1 IRG und den Ausgang des Verfahrens.

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. Bundestagsdrucksache 17/1288, S. 27.