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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 139
Behandlung unmittelbar eingehender Ersuchen
Geht ein Ersuchen, in dem um Teilnahme ausländischer Richterinnen oder Beamtinnen oder ausländischer Richter oder Beamter gebeten wird, unmittelbar ein oder trifft eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter mit einem Rechtshilfeersuchen unangekündigt bei einer deutschen Behörde ein, ist unverzüglich und unmittelbar und noch vor Beginn der Amtshandlung die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.