Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 21
Bindungswirkung der Bewilligung
(1) 1Die Vornahmebehörde ist an die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zulässigkeit der Rechtshilfe gebunden. 2Ist die Vornahmebehörde jedoch ein Gericht, kann sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen (§§ 60, 61 IRG). 3In diesem Fall empfiehlt es sich, die Sache dem Oberlandesgericht über die Bewilligungsbehörde vorzulegen. 4Diese hat die Möglichkeit der Abhilfe. 5Sie berichtet in diesen Fällen der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Werden nachträglich Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Rechtshilfe hätte bewilligt werden dürfen, ist die Bewilligungsbehörde zu unterrichten und deren Äußerung abzuwarten.